Staatliche Lizenzen und Sicherheitsleistung

Staatliche Lizenzen und Sicherheitsleistung

In der Schweiz sind Rekrutierungsdienstleistungen und Personalverleih streng reglementiert, alle Dienstleister müssen vom Schweizer Staat lizenziert werden und eine Sicherheitsleistung hinterlegt haben. Ein entsprechendes Bundesgesetz über Rekrutierungsdienstleistungen und Personalverleih trat 1989 in Kraft. Hauptziel dieses Gesetzes ist es, die Auftragnehmer und Mitarbeiter vor missbräuchlichen Arbeitsbedingungen zu schützen und die Qualität der in diesem Wirtschaftsbereich erbrachten Dienstleistungen sicherzustellen.

Dienstleistungsanbieter, die in der Rekrutierung und im Personalverleih tätig werden möchten, müssen nicht nur eine Lizenz beantragen, sondern auch eine Sicherheitsleistung hinterlegen. Diese muss entweder in bar, in staatlich hinterlegten Wertpapieren oder durch eine Bankgarantie sichergestellt sein und beträgt für Geschäfte, die auf nationaler Ebene begrenzt sind, mindestens CHF 50'000 und für internationale Geschäfte ein Minimum von CHF 100'000. Diese Sicherheitsleistung dient als Garantiekaution, vor allem zur Sicherung der Gehälter der Mitarbeiter.

Im Wesentlichen ist eine Lizenz erforderlich, wenn ein Unternehmen kein eigenes Produktions- oder Dienstleistungsunternehmen betreibt, sondern seine Mitarbeiter anderen Unternehmen für deren Bedürfnisse zur Verfügung stellt. Der Mitarbeiter ist entweder unbefristet angestellt und wird verschiedenen Kunden zugeordnet oder der Mitarbeiter wird vorübergehend für einen bestimmten Auftrag eingestellt.

Ein zugelassenes Unternehmen unterliegt der Aufsicht der kantonalen und der Bundesregierung. Ein lizenziertes Unternehmen muss unter anderem folgende Anforderungen erfüllen:

  • Arbeitsverträge unterliegen den allgemeinen Regeln des Schweizerischen Obligationenrechts und anderer allgemeiner Regeln und insbesondere den Bestimmungen des Gesetzes über Personalvermittlung und des Auftragnehmers, die einen Mindestschutz hinsichtlich der Entlassung des Arbeitnehmers, des Urlaubsanspruchs und der Rechte anderer Arbeitnehmer vorsehen.
  • Das lizenzierte Unternehmen muss sicherstellen, dass ausländische Mitarbeiter nur in der Schweiz arbeiten, nachdem sie die erforderlichen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen erhalten haben.
  • Die Geschäftsführung des lizenzierten Unternehmens muss über ausreichende Berufserfahrung auf diesem Gebiet  und über einen persönlichen Nachweis verfügen. Erfahrung muss in den Bereichen Arbeitsrecht, Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis, Steuer- und Sozialversicherungsangelegenheiten usw. nachgewiesen werden.

Ausländische Rekrutierungsagenturen dürfen in der Schweiz keine Geschäfte tätigen. Üblicherweise setzen diese Unternehmen lokale Unternehmen als Subunternehmern ein. Dadurch wird sichergestellt, dass keine gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Steuer- und Sozialversicherung sowie Arbeitsrecht, verletzt werden.